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Anti-Geldwäsche: Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche in Kraft

Seit dem 10. Jänner 2020 sind neue Regelungen für die Krypto-Branche in Österreich in Kraft getreten. Mit dieser Regelung möchte Österreich alle Dienstleister in Bezug auf die virtuelle Währung mit einbeziehen, zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche in das rechtliche Regime. Bereits 2018 wurde vom EU-Parlament dazu eine Richtlinie erlassen. Im Juli letzten Jahres hat dann auch das österreichische Parlament ein entsprechendes Umsetzungsgesetz ins Leben gerufen.

So blieb für die Unternehmen noch genug Zeit, sich auf Neuerungen in der Krypto-Branche einzustellen.

Was aber nichts daran änderte, dass für viele Unternehmen die Zeit dennoch recht knapp war. Es mag daran gelegen haben, dass ganz einfach die neuen Regelungen in ihrem Umfang unterschätzt wurden. Die bisherigen alltäglichen Gepflogenheiten waren auf einmal Schnee von gestern, was viele möglicherweise erstaunte.
Aber womit werden denn nun im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Krypto-Anbieter gehindert?

Seit diesem Jahr unterliegen in Österreich auch die Dienstleister der virtuellen Währung dem Finanzmarkt Geldwäsche Gesetz (FM-GwG). Neu ist hierbei, dass neben Kredit- und Finanzinstituten, jetzt auch Dienstleister als dritte Gruppe in Bezug auf virtuelle Währungen als sich in der Haftung befindliche Personen, im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Was im Wesentlichen so viel bedeutet, dass für die Kryptowährung die gleichen Regeln zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche gelten, wie für die gesamte Bankenwelt.

Was hat es zur Folge?

Eventuell hat diese Gleichstellung sogar einen positiven Nebeneffekt. Um an ein Geschäftskonto zu gelangen, könnte sich der Weg für Krypto-Unternehmen jetzt wesentlich einfacher gestalten. Mittlerweile ist der erste Schritt in der Krypto-Branche schon ein Spießrutenlauf, denn die Gleichstellung mit Banken bedeutet vor allem: sehr viel neue Pflichten. Bevor diese Pflichten detailliert ausgearbeitet sind, gibt es noch eine andere Frage?

Wer ist bei der virtuellen Währung jetzt Dienstleister?

Wer in diesem Fall ist nun eigentlich Dienstleister? Das Gesetz enthält dazu zwei Definitionen. Zum einen wird hiermit der Begriff der virtuellen Währung definiert und zum anderen der Begriff des Dienstleisters.

Nach der zweiten Definition ist der Dienstleister einer virtuellen Währung jemand, der mehrere oder zumindest eine der folgenden Dienstleistungen anbietet:

  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • Dienste im Bereich der privaten Sicherung kryptografischer Schlüssel, um im Namen des Kunden virtuelle Währungen zu speichern, zu übertragen oder zu halten (Anbieter von elektronischen Geldbörsen)
  • Tausch von virtuellen Währungen untereinander
  • Übertragung einer virtuellen Währung
  • Finanzdienstleistungen zur Verfügung stellen, für den Verkauf und Ausgabe von virtuellen Währungen.

Was versteht man unter einer virtuellen Währung?

Hierbei handelt es sich nach der neuesten Definition um die „digitale Darstellung eines Werts“. Dieser Wert wurde von keiner Zentralbank oder einer öffentlichen Stelle ermittelt. Der Wert wurde auch nicht garantiert und ist auch nicht zwangsläufig an eine festgelegte Währung gesetzlich eingebunden und besitzt auch keinen gesetzlichen Status einer Währung oder Geld. Krypto wird jedoch von juristischen oder natürlichen Personen als Tauschmittel akzeptiert und auf elektronischem Wege übertragen. Die Währung kann so gehandelt oder auch gespeichert werden.

Klassifizierung des Risikos auf Kundenebene

Für Kunden sind Kriterien anzuwenden, wie diese in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt werden können, wodurch sich auch die Sorgfaltspflichten ändern können.

Zu den nachfolgend genannten Sorgfaltspflichten gehört:

  • Überprüfung und Feststellung der Kundenidentität
  • Überprüfung und Feststellung der Mittelherkunft
  • Festehrung wirtschaftlicher Eigentümer
  • Bewertung und Feststellung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung

Es kann in diesem Bereich auch unterschiedliche Herangehensweisen geben. Wichtig ist lediglich, dass nach der Feststellung eine Überprüfung erfolgen muss.

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